84 Abs. 1 OR in gesetzlichen Zahlungsmitteln dieser Währung zu erfolgen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gem. Art. 147 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht (BSK OR-Schroeter, Art. 84 N 15 mit weiteren Hinweisen). Ist die