3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft Folgendes fest: Keine Annahmepflicht oder -obliegenheit für das Zahlungsmittel Promissory Note Eine Promissory Note stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel i.S.v. Art. 2 WZG dar. Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht von Art. 3 WZG. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Die Geldzahlung in der Schuldwährung hat gem. Art. 84 Abs. 1 OR in gesetzlichen Zahlungsmitteln dieser Währung zu erfolgen.