3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 1 ff. der angefochtenen Verfügung): Mit Anzeige vom 14.06.2023 führt C.________ aus, dass er am 03.03.2023 dem Betreibungsamt Bern-Mittelland eine rechtsgültige «Promissory Note» mit der Nummer a.________ zugestellt habe. Diese «Promissory Note» sei am 31.01.2023 verfasst, gleichentags vom Notariat beglaubigt und von der Staatskanzlei des Kantons Bern apostilliert worden. Mit dem auf der Rückseite eingetragenem Vollindossament sei gemäss Art. 965, Art. 1003 und Art.