Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 306 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Unterschlagens von Wertschriften, Urkun- den etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2023 (BM 23 26112) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), und den Dienststellenleiter der Dienst- stelle Mittelland des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), initiierte Strafverfahren wegen Unterschlagens von Wertschriften, Urkunden etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 19. Juli 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 1 ff. der angefochte- nen Verfügung): Mit Anzeige vom 14.06.2023 führt C.________ aus, dass er am 03.03.2023 dem Betreibungsamt Bern-Mittelland eine rechtsgültige «Promissory Note» mit der Nummer a.________ zugestellt habe. Diese «Promissory Note» sei am 31.01.2023 verfasst, gleichentags vom Notariat beglaubigt und von der Staatskanzlei des Kantons Bern apostilliert worden. Mit dem auf der Rückseite eingetragenem Vollindossament sei gemäss Art. 965, Art. 1003 und Art. 1004 OR der volle Betrag mit einem Wert von CHF 120'000.00 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland übertragen worden. Die «Promissory No- te» erfülle alle nach Art. 1096 OR erforderlichen Merkmale. Die Zustellung per Einschreiben sei durch die Schweizerische Post am 07.03.2023 an A.________ erfolgt. Der Empfänger habe den Auftrag ge- habt, mit diesem, nach schweizerischem und internationalem Recht gültigen Wertpapier, alle aufge- laufenen Schulden des Verfassers nach Art. 1015, Art. 1096, Art. 1097, Art. 1098 und Art. 1099 OR restlos auszugleichen und sämtliche Gläubiger entsprechend auszuzahlen. Die Gültigkeit der Zahlung sei nach Art. 184 und Art. 185 SchKG sowie Art. 466 und Art. 468 Abs. 3 OR bewiesen. Am 13.03.2023 habe C.________ von A.________ eine E-Mail erhalten, worin dieser erkläre, dass das Schreiben an das «Amt» bzw. an «ihn, den Amtsvorsteher» gerichtet und dies gemäss Gesetzgeber 2 nicht richtig sei. Weiter stellt C.________ in seinem Schreiben vom 14.06.2023 fest, dass A.________ das Zahlungsmittel nicht verstehen würde und ihm die erforderlichen Kenntnisse der Gesetze betref- fend dieses Instrument ganz klar fehlen würden. A.________ würde C.________ auf Gesetze «auf Stufe Bund» verweisen, könne aber keine akzeptable, gesetzlich fundierte Begründung vorbringen. C.________ gehe aufgrund dieses Sachverhalts davon aus, dass A.________ das Wertpapier an die nächsthöhere Dienststelle weitergeleitet habe und somit einen formlosen Vertrag eingegangen sei. Am 17.03.2023 habe er ein eingeschriebenes, an ihn adressiertes Schreiben des Betreibungsamts Bern-Mittelland an der Poststelle E.________(Ortschaft) entgegengenommen. Über dessen Inhalt sei C.________ sehr erstaunt gewesen, da nebst dem Schreiben von B.________ auch die «Promissory Note» beigelegt gewesen sei. Inhaltlich lasse dieses Schreiben (mit dem vorangehenden E-Mail prak- tisch identisch), vermuten, dass auch der Dienststellenleiter, B.________, den Gesetzen über Wert- papier nicht mächtig sei. Es sei zu prüfen, wie weit eine Unterschlagung dieses Wertpapiers und die Beihilfe dazu geklärt werden müsse. Mit der Rücksendung der «Promissory Note» würde der Holder (Halter, das Betreibungsamt Bern-Mittelland), die an ihn übertragene Aufgabe unterlassen. Dies sei ein Protest gemäss Art. 1034 OR und zudem unterdrücke das Beitreibungsamt Bern-Mittelland diese Urkunde gemäss Art. 254 OR. Durch den verweigerten Ausgleich der Gläubigerguthaben habe C.________ weitere Betreibungen und Pfändungsandrohungen mit entsprechenden existenzgefährdenden Einträgen erdulden müssen. Infolge dieser Einträge in den entsprechenden Registern sei die Entgegennahme von dringend benötigten Aufträgen schier unmöglich. Die erforderlichen Einnahmen könnten nicht generiert werden. Am 15.05.2023 habe C.________ ein Schreiben der Steuerverwaltung erhalten. Er führt aus, dass er sich in seiner Existenz bedroht fühle, zumal keinerlei Umsätze generiert werden konnten. Die Notlage sei durch die vom Bund verursachte Corona-Krise, vor allem aber durch den befohlenen Lockdown entstanden. Dies habe seinem Unternehmen in der Metallbranche, vorwiegend als Kunstschmied und Restaurator historischer Objekte tätig, arg zugesetzt. Die Miete des Ateliers habe dadurch seit länge- rer Zeit nicht mehr entrichtet werden können, sodass der Vermieter beim Regionalgericht ein Begeh- ren um Aufnahme einer Retention verlangt habe. Diese Verfügung sei dann am 06.06.2023 mit Poli- zeiunterstützung vollzogen geworden. A.________ und B.________ hätten es sträflich unterlassen, ihre vermutlich fehlenden Kenntnisse über die übertragene «Promissory Note» zu Gunsten von C.________ nachzuholen. Sie hätten ihm somit einen enormen Schaden zugefügt. Er führt dazu eine Auflistung von insgesamt 17 Tatbestän- den des Strafgesetzbuches auf, die A.________ und B.________ mit der Weigerung der Entgegen- nahme und Rücksendung der «Promissory Note» begangen haben sollen. So u.a. Sachentziehung, Betrug, Nötigung, Amtsmissbrauch und alle möglichen Urkundendelikte, ohne aber auch nur ansatz- weise darauf einzugehen, mit welcher Tathandlung diese Tatbestände erfüllt worden sein sollen. 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft Fol- gendes fest: Keine Annahmepflicht oder -obliegenheit für das Zahlungsmittel Promissory Note Eine Promissory Note stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel i.S.v. Art. 2 WZG dar. Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht von Art. 3 WZG. Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Die Geldzahlung in der Schuldwährung hat gem. Art. 84 Abs. 1 OR in gesetzlichen Zahlungsmitteln dieser Währung zu erfolgen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinhei- ten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gem. Art. 147 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des Staa- tes, dessen Währung in Frage steht (BSK OR-Schroeter, Art. 84 N 15 mit weiteren Hinweisen). Ist die 3 Schuldwährung i.S.v. Art. 84 Abs. 1 OR der Schweizer Franken, hat der Schuldner den Forderungs- betrag grundsätzlich mittels Barzahlung (also nicht durch Überweisung, Zessionsangebot, Check, Wechsel und dergleichen) zu erfüllen. Die Zulässigkeit einer Zahlung in Banknoten bzw. Münzen re- gelt Art. 3 WZG (BSK OR-Schroeter, Art. 84 N 16). Es handelt sich bei Art. 84 OR um eine dispositive Bestimmung (BSK OR-Schroeter, Art. 84 N 4). Es sind vier Ausnahmen ersichtlich, in denen von der oben dargelegten Rechtslage abgewichen werden kann, mithin auch andere als gesetzliche Zah- lungsmittel akzeptiert werden müssen (Zellweger-Gutknecht, Art. 3 WZG N 9 ff., mit weiteren Hinwei- sen, in: Plenio/Senn [Hrsg.], Nationalbankgesetz, Bundesgesetz über die Währung und die Zah- lungsmittel, Kommentar). Da es sich um eine dispositive Regelung handelt, kann davon abgewichen werden. Allerdings bedarf es dafür einer Vereinbarung der Parteien. Damit eine Usanz als Ausnahme zum dispositiven Recht entstehen könnte, müsste diese Ausnahme in der klaren Mehrheit der Fälle zur Anwendung gelangen. Dies ist nicht ersichtlich und wird vom Anzeigesteller auch nicht geltend gemacht. Schliesslich sind weder ein Verstoss gegen Treu und Glauben sowie öffentlich-rechtliche Schranken ersichtlich. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland traf also weder eine Annahmepflicht noch -obliegenheit. Dem E-Mail von A.________, Mitarbeiter des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittel- land, vom 13.03.2023 und dem Schreiben von B.________, Mitarbeiter des Betreibungsamts Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 15.03.2023, lässt sich entnehmen, dass eine solche Vereinba- rung gerade nicht getroffen wurde. Für entsprechendes konkludentes Verhalten des Betreibungsamts Bern-Mittelland gibt es keine Hinweise. Es obliegt dem Schuldner, seine Schulden in der gültigen Währung zu begleichen. Es bleibt C.________ unbenommen, die «Promissory Note», sofern sie gül- tig ist, bei einer Bank einzulösen und seine Schulden in zugelassenen Geldwerten zu begleichen. Unterschlagen von Wertschriften, Urkunden und Weitere Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Unterdrückung von Urkunden, Art. 254 Abs. 1 StGB). Die Urkundenunterdrückung ist ein Eingriff in fremde Beweismacht. Der Tatbestand dient der Siche- rung von Urkunden als Beweismittel zu Gunsten des an dem Beweismittel (Mit-)Berechtigten und schützt damit vor der unbefugten Entziehung bzw. der Beeinträchtigung der Beweisführungsmöglich- keit des Berechtigten mit dem spezifischen Beweiswert der Urkunde. Der Tatbestand der Urkunden- unterdrückung dient mithin dem Bestandesschutz von Urkunden (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 1). Al- len Tathandlungen wesentlich ist die Vereitelung des Beweisführungsrechts. Der Berechtigte wird dauernd am Gebrauch der Urkunde zur Beweisführung gehindert. Nach der Rechtsprechung genügt hierfür schon die erhebliche Erschwerung des Gebrauchs (BSK StGB-Boog, Art. 254 N 6). C.________ macht in seiner Anzeige geltend, dass A.________ die «Promissory Note» an B.________ weitergleitet habe und dieser das Dokument dann am 15.03.2023 an C.________ re- tourniert habe. Er legt nicht dar, wieso er dadurch in einer Beweisführungsmöglichkeit eingeschränkt worden wäre. Inwiefern sich die Beschuldigten damit der Unterschlagung dieses Wertpapiers schuldig gemacht haben sollen, ist nicht ersichtlich. Aus der Schilderung des behaupteten Sachverhalts lassen sich keine strafbaren Handlungen durch A.________ und B.________ erkennen. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine rein zivilrechtli- che Angelegenheit. Die Beurteilung zivilrechtlicher Streitigkeiten obliegt nicht der Staatsanwaltschaft. 4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 an die Hand genommen hat. Die Be- schwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinrei- chenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschul- digten einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollten. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die Promissory Note als Zahlung entgegenzunehmen, stellt keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. dazu auch EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 12 SchKG, wonach das Betreibungsamt Zah- lungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat, wo- bei es eine wirkliche Zahlung sein muss, nicht bloss ein Zahlungssurrogat wie z.B. ein Zahlungsversprechen, eine Verrechnung, ein Wechsel, ein Check oder eine Anweisung; vgl. ebenso das nachvollziehbare Schreiben des Beschuldigen 2 vom 15. März 2023 sowie die E-Mail des Beschuldigten 1 vom 3. März 2023). Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in seiner Anzeige vom 14. Juni 2023 letztlich dabei, zwar zahlreiche Straftat- bestände aufzuzählen (vgl. S. 2 der Anzeige). Indes legte er keine hinreichend be- gründeten Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Solche sind auch für die Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht auszumachen (vgl. betreffend den Vorwurf des Unterdrückens von Urkunden [Art. 254 Abs. 1 StGB] die zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung, S. 4). 5 Auch die Ausführungen in der Beschwerde und den dieser beigelegten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2023 resp. an den Beschuldigten 1 vom 12. Juli 2023 vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmever- fügung zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die angefochtene Verfügung nicht korrekt nach internationalem und innerstaatlichem Wirtschaft- und Handelsrecht umgesetzt worden sei, verkennt er, dass ein Strafverfahren nur dann zu eröffnen ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen (vgl. E. 4.1 hiervor). Solche sind vorliegend – wie dargetan wurde – nicht auszumachen. Auch bei dieser Rüge handelt es sich letztlich um einen zivil- rechtlichen Einwand. Inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerde- führer mangelhaft eröffnet worden sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekam- mer in Strafsachen nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter be- gründet. Aus der Sendungsverfolgungs-Nr. 98.41.900228.00337834 der Schweize- rischen Post geht vielmehr hervor, dass die angefochtene Verfügung dem Be- schwerdeführer am 17. Juli 2023 persönlich zugestellt worden ist. Weiter ist auch nicht auszumachen, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung «gegen mehrere Gesetze verstossen haben soll». 4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Be- schuldigten 1 und 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1 und 2 werden keine Entschädigun- gen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7