Mit diesen Ausführungen macht er offensichtlich auch keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend, welcher im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen wäre (vgl. insoweit das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2023). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzulässig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.