Mit Eingabe vom 15. Februar 2023, welche gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben wurde, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist. Letztlich wird auch vom Beschwerdeführer selbst mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 sowie Beschwerde vom 19. Juli 2023 bestätigt, dass seine Ein-