Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 4. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 13. Februar 2023 geendet hatte (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Eingabe vom 15. Februar 2023, welche gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben wurde, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist.