90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.900229.00115226 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 11. Januar 2023 dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 zugegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 4. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 13. Februar 2023 geendet hatte (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO).