3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbefehl vom 11. Januar 2023 dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 13. Februar 2023 geendet. Die Einsprache vom 15. Februar 2023 (Postaufgabe: 15. Februar 2023) erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten.