Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 4. Juli 2023, mittels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 22 13543 vom 11. Januar 2023 verspätet eingereicht worden und demnach ungültig ist. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat.