Er hat mit Schreiben vom 18. Juli 2023 seinen Beschwerdewillen bekundet, nachdem ihn das Regionalgericht mit E-Mail vom 17. Juli 2023 aufgefordert hatte, schriftlich mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 Beschwerde erheben wolle. Die Eingabe erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht; diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.