2 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat mit Schreiben vom 18. Juli 2023 seinen Beschwerdewillen bekundet, nachdem ihn das Regionalgericht mit E-Mail vom 17. Juli 2023 aufgefordert hatte, schriftlich mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 Beschwerde erheben wolle.