Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Regionalgerichts zunächst mit E-Mail vom 13. Juli 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden erklärt hatte, die E-Mail zuständigkeitshalber dem Regionalgericht weitergeleitet worden war und dieses dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er, falls er Beschwerde einreichen möchte, dies schriftlich per Post mit eigenhändiger Unterschrift mitteilen müsse, reichte er am 18. Juli 2023 beim Regionalgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 ein.