Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 2022 13543 vom 11. Januar 2023 verspätet eingereicht und damit ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt.