Nachdem sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2023 die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 gewährte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.