Der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzuteilen, ob er die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe; bei einem Rückzug entstünden keine zusätzlichen Kosten. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Wiederherstellungsgesuch bei unverschuldetem Hindernis zu stellen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2023 die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache.