Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 305 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 4. Juli 2023 (PEN 23 132) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl O 22 13543 vom 11. Januar 2023 der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 1'560.00, bestraft. Auf den Widerruf der mit Straf- befehl vom 16. August 2022 des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano be- dingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausma- chend CHF 2'600.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde der Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Dagegen er- hob er am 15. Februar 2023 Einsprache. Mit Schreiben vom 27. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Auffassung die Einsprache verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht mitzuteilen, ob er die Einsprache unter diesen Umständen zurückziehe; bei einem Rückzug entstünden keine zusätzlichen Kosten. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Wiederherstellungsgesuch bei unverschuldetem Hin- dernis zu stellen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2023 die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Ent- scheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 gewähr- te das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellung- nahme ein. Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl O 2022 13543 vom 11. Januar 2023 verspätet eingereicht und damit ungültig sei. Auf die Einsprache wurde wegen Verspätung nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid des Regional- gerichts zunächst mit E-Mail vom 13. Juli 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden erklärt hatte, die E-Mail zuständigkeitshalber dem Regionalge- richt weitergeleitet worden war und dieses dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er, falls er Beschwerde einreichen möchte, dies schriftlich per Post mit eigen- händiger Unterschrift mitteilen müsse, reichte er am 18. Juli 2023 beim Regionalge- richt Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 ein. Das Regionalgericht überwies die Beschwerde und Akten am 19. Juli 2023 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer in Strafsachen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 2 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat mit Schreiben vom 18. Juli 2023 seinen Beschwerdewillen bekundet, nachdem ihn das Regionalgericht mit E-Mail vom 17. Juli 2023 aufgefordert hatte, schriftlich mitzuteilen, ob er gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 Beschwerde erheben wolle. Die Eingabe erfolgte innert der zehntägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO, wonach die Frist auch dann gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht; diese leitet die Eingabe unverzüg- lich an die zuständige Strafbehörde weiter). Auf die Beschwerde ist demnach – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regionalgerichts vom 4. Juli 2023, mit- tels welchem festgestellt wurde, dass die Einsprache des Beschwerdeführers ge- gen den Strafbefehl O 22 13543 vom 11. Januar 2023 verspätet eingereicht wor- den und demnach ungültig ist. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob das Regionalge- richt die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet taxiert hat. So- weit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juli 2023 überwiegend materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 11. Januar 2023, den Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 16. August 2022 sowie all- fällig weitere Verurteilungen erhebt («unberechtigte Vorwürfe», «er habe kein Auf- gebot zur Motorfahrzeugkontrolle erhalten», «er erhalte keine Korrespondenz vom Strassen- und Schifffahrtsamt», «geringe Bemängelungen anlässlich der Motor- fahrzeugkontrolle»), ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Materielle Einwände hätten fristgerecht mittels Einsprache gegen den bzw. die Strafbefehle geltend gemacht werden müssen. 3. Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Strafbe- fehl vom 11. Januar 2023 dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Februar 2023 zu laufen begon- nen und am 13. Februar 2023 geendet. Die Einsprache vom 15. Februar 2023 (Postaufgabe: 15. Februar 2023) erweise sich demnach als verspätet und sei un- gültig. Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist unter Verweis auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.900229.00115226 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 11. Januar 2023 dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 zu- gegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 4. Februar 2023 zu laufen begonnen und am 13. Februar 2023 geendet hatte (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit Eingabe vom 15. Fe- bruar 2023, welche gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben wurde, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, auf die als ver- spätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten, rechtens ist. Letzt- lich wird auch vom Beschwerdeführer selbst mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 sowie Beschwerde vom 19. Juli 2023 bestätigt, dass seine Ein- 3 sprache verspätet erfolgte. Er hat nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben, sondern vielmehr angegeben, keine Entschuldigung für die verspätete Einsprache zu haben. Er habe keinerlei Übersicht auf die immer und immer wieder auf ihn einprasselnden, ungerechtfertigten Anklagen und versumpfe in einer gene- rellen Apathie gegenüber seiner Situation, da eh wieder eine falsche Anklage komme. Mit diesen Ausführungen macht er offensichtlich auch keinen Wiederher- stellungsgrund gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend, welcher im Übrigen nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen wäre (vgl. insoweit das Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 27. März 2023). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet resp. unzuläs- sig und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 22 13543 – per B-Post) Bern, 24. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5