4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, je zur Hälfte entfallend auf BK 23 302 und BK 23 303, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)