Darüber hinaus enthalten die umfassenden, aber nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich Darstellungen, wonach die in der Beschwerde benannten Personen Mitglieder eines Netzwerks organisierter Kriminalität seien, das der Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsratspräsidenten Schaden zufügen wolle. Auch die zusätzlichen von der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 eingereichten und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juni 2023 nicht zu den Akten erkannten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.