Die Beschwerdeführerin hält lediglich in unsubstantiierter Weise fest, dass «der Betrug seitens der Beklagten noch vor dem Bewerbungsgespräch durch Vorgaukelung falscher Tatsachen» begünstigt worden sei. Soweit dem Sinne nach angeführt wird, dass das Arbeitszeugnis der Beschuldigten unrichtige Angaben enthalte, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf das rechtskräftig beendete Verfahren BJS 20 376 gegen die Beschuldigte wegen Erpressung (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2020; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 113 vom 19. Mai 2020;