Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Betrugs zu Unrecht eingestellt worden sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten, bzw. weshalb der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt mit Blick auf die gegenüber der Beschuldigten gehegten Vorwürfe weiter untersucht oder nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden müsste. Die Beschwerdeführerin hält lediglich in unsubstantiierter Weise fest, dass «der Betrug seitens der Beklagten noch vor dem Bewerbungsgespräch durch Vorgaukelung falscher Tatsachen» begünstigt worden sei.