5 zwischen den gleichen Parteien – erneut um eine zivilrechtliche Fragestellung handle. Ein strafrechtlich relevantes Handeln seitens der Beschuldigten könne nicht festgestellt werden. 4.4 Mit der Staatsanwaltschaft sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten hindeuten. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch nicht auseinander.