Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten mangle. Allein der Umstand, dass diese am 2. April 2019 plaudernd an ihrem ehemaligen Arbeitsort angetroffen worden sei und keine Anzeichen einer Krankheit ersichtlich gewesen sein sollen, lasse nicht darauf schliessen, dass die Krankschreibung unrechtmässig erfolgt sei. In Bezug auf die Krankschreibung ändere insbesondere auch der im zweiten Zeugnis angefügte Kommentar von Dr. med. G.________, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit «auf die Arbeit bei B.________» beziehe, nichts.