146 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein bzw. kann dieser nicht eintreten, ist der Täter wegen Versuchs strafbar, wobei das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten mangle.