4 dass sich die Arbeitsunfähigkeit von A.________ nur auf die Arbeit bei B.________ bezog, zahlte die B.________ am 14.08.2020 das für A.________ erhaltene Taggeld wieder an die H.________ AG zurück. Die Privatklägerin macht vorliegend geltend, dass ihr durch die unrechtmässige Krankschreibung der Beschuldigten ein Schaden, bestehend aus Lohnfortzahlungen in der Höhe von CHF 3'205.50 sowie der Rückzahlung der Taggeldversicherung von CHF 1'710.00, entstanden sei.