Die Privatklägerin macht geltend, dass A.________ am 02.04.2019 trotz Krankschreibung an ihrem ehemaligen Arbeitsort angetroffen worden sei und dabei keine Anzeichen irgendeiner Krankheit habe erkennen lassen. Im Empfangs- und Laborbereich habe sie mit ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen geplaudert, weshalb sie schliesslich habe weggewiesen werden müssen. Am 07.05.2019 habe die H.________ AG der B.________ AG für die Arbeitsunfähigkeit von A.________ ab 12.03.2019 den Betrag von CHF 1'710.00 überwiesen. Nachdem die H.________ Taggeldversicherung jedoch davon erfahren habe, dass im zweiten Arbeitszeugnis explizit vermerkt war,