301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht bereits eine Kopie der Eingabe zukommen liess, womit auch von der beantragten Weiterleitung an das Letztere abgesehen werden kann.