_, avocat E.________ sowie Richter und Mitglieder der Schlichtungsbehörde als «Mitglieder des F.________» und die Staatsanwältin verlangt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).