b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2023 betreffend Abweisung des Beweisantrags richtet – nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Betrugs weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung (vgl. E. 4.3 hiernach) sein. 2.3 Wenn die Beschwerdeführerin weiter die Einleitung eines Strafverfahrens wegen organisierter Kriminalität i.S.v. Art. 260ter StGB gegen Rechtsvertreter D.________, avocat E.______