3 Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend dennoch erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen die Verfügung vom 30. Juni 2023 betreffend Abweisung des Beweisantrags richtet – nicht einzutreten.