gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben, mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2).