397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1).