Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden kann (Art.