260ter StGB sowie die Weiterleitung an das Bundesstrafgericht in Bellinzona». Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge (BK 23 303) und gegen die Einstellungsverfügung (BK 23 302) werden mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang mit vorliegendem Beschluss vereinigt und unter der Verfahrensnummer BK 23 302 + 303 geführt (Art. 379 i.V.m. Art. 30 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Es ergeht ein direkter Beschluss.