2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 250.00 auszubezahlen ist. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.