11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 22 17299) vom 3. Juli 2023 wird mit Blick auf die der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 23. November 2023 eingereichte «Entgegnung» aufgehoben. Ebenfalls aufgehoben werden die Ziff. 2, 3 und 4 der genannten Verfügung. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.