Vielmehr steht eine solche auch den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahren zu (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Zumal sich der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient wurde, sind seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist dem Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten.