442 Abs. 4 StPO). 9.2.2 Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren. Vielmehr steht eine solche auch den übrigen Parteien des Beschwerdeverfahren zu (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2).