Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem dünnen Ordner (unterdurchschnittlich) und der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint ein Honorar bzw. eine entsprechende Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angezeigt. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Entschädigung von CHF 1'250.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird mit der Forderung aus den Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 verrechnet, weshalb sie letztlich noch CHF 250.00 ausbezahlt erhält (Art. 442 Abs. 4 StPO).