Soweit sie sich auch gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die mit E-Mail vom 30. September 2021 gegenüber Staatsanwältin G.________ getätigten Äusserungen wehrt, unterliegt sie demgegenüber. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1'000.00 trägt der Kanton.