9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten mit Blick auf die Staatsanwältin G.________ mit E-Mail vom 23. November 2021 eingereichte «Entgegnung» aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit sie sich auch gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die mit E-Mail vom 30. September 2021 gegenüber Staatsanwältin G.___