9 Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Gleiches gilt für den Kostenpunkt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich ebenso gutzuheissen und die Ziff. 3 Dispositivs aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird darüber zu befinden haben, welcher Teil der Verfahrenskosten auf den zu Recht eingestellten Teil des Verfahrens entfällt, und darüber entscheiden müssen, wer diese Kosten zu tragen hat. Der restliche Teil trägt das Schicksal des fortzuführenden Verfahrensteils.