7. Wie eingangs erwähnt (E. 2) sind das Verweisen der Zivilklage auf den Zivilweg sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt als mitangefochten zu betrachten. Da die Verfahrenseinstellung teilweise zu Unrecht erfolgt ist, erweist sich das vollumfängliche Verweisen der akzessorisch geltend gemachten Zivilklage auf den Zivilweg nicht als rechtens. Die Beschwerde ist daher auch insoweit gutzuheissen und Ziff. 2 des