Zudem stellt sich mit der Beschwerdeführerin die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt noch im besten Interesse von D.________ gehandelt hat, in dem er eine «Entgegnung» eingereicht hat, der eine Version der Ereignisse zugrunde liegt, die sie selbst gar nicht mehr (vollumfänglich) bestätigt hat. Insgesamt dürften die ehrverletzenden Äusserungen daher nicht über Art. 14 StGB gerechtfertigt werden können. Ob der Beschuldigte überhaupt zum Gutglaubensweis zugelassen wäre, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird, kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden.