Vielmehr scheinen namentlich die im Kontext des Strafverfahrens zu lesenden Anschuldigungen, wonach die Beschwerdeführerin das Vermögen der Mutter «geplündert» bzw. ihr Konto (Anmerkung der Kammer: gemeint ist das NAB-Konto) «leergeräumt» habe, wider besseren Wissens und damit unnötig ehrverletzend erfolgt zu sein. Zudem stellt sich mit der Beschwerdeführerin die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt noch im besten Interesse von D.________ gehandelt hat, in dem er eine «Entgegnung» eingereicht hat, der eine Version der Ereignisse zugrunde liegt, die sie selbst gar nicht mehr (vollumfänglich) bestätigt hat.