Soweit D.________ die Anschuldigungen gegen ihre Tochter widerrufen bzw. relativiert hat, können die in der am 23. November 2021 unverändert eingereichten «Entgegnung» gemachten Äusserungen nicht mehr einfach als für das Strafverfahren notwendig bezeichnet werden. Vielmehr scheinen namentlich die im Kontext des Strafverfahrens zu lesenden Anschuldigungen, wonach die Beschwerdeführerin das Vermögen der Mutter «geplündert» bzw. ihr Konto (Anmerkung der Kammer: gemeint ist das NAB-Konto) «leergeräumt» habe, wider besseren Wissens und damit unnötig ehrverletzend erfolgt zu sein.