__ bei der Kantonspolizei hätte eingereicht werden sollen (vgl. E-Mail des Beschuldigten an Staatsanwältin G.________ vom 23. November 2021), wäre der Beschuldigte dazu gehalten gewesen, die «Entgegnung» – allenfalls zusammen mit seinem «Team» – dem Stand der jüngsten Erkenntnisse anzupassen. So hatte der Beschuldigte der Einvernahme beigewohnt und damit gewusst, dass D.________ nicht mehr vollumfänglich an ihren Vorwürfen festgehalten hatte. Soweit D.________