14 StGB rechtfertigen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, dürften diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein. 6.3.2 Mit der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vom 17. November 2021 datierende «Entgegnung» am 23. November 2021 und damit zeitlich nach der Einvernahme von D.________ vom 22. November 2021 eingereicht hat.