Dennoch werden die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen und im Rahmen des Strafverfahrens zu untersuchenden strafbaren Handlungen durch die Entgegnungen bekräftigt bzw. perpetuiert. Mit Verweis auf die zitierte Rechtsprechung (E. 5.2) lassen sich ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Rechtsvertretern in einem laufenden Strafverfahren jedoch nur dann über Art. 14 StGB rechtfertigen, wenn sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden.