deführerin getätigt hat. 6.3 Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft liegt insoweit jedoch kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor: 6.3.1 Wie erwähnt (E. 3.2), wurde die Beschwerdeführerin am 10. September 2021 in dem gegen sie geführten Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung sowie Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung etc. als beschuldigte Person delegiert einvernommen.